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   VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1470   

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https://dejure.org/2014,38564
VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1470 (https://dejure.org/2014,38564)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.11.2014 - 6 CS 14.1470 (https://dejure.org/2014,38564)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. November 2014 - 6 CS 14.1470 (https://dejure.org/2014,38564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an einer Ortsdurchfahrt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenausbaubeitragsrecht; Vorauszahlung; Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße; Einrichtung; Bestimmung des Ermittlungsraums; Verbesserung der Gehwege; Artzuschlag (Gewerbezuschlag); gewerbliche Nutzung; Flächenvergleich; gewerblich genutzte Freiflächen; Eilverfahren

  • rechtsportal.de

    KAG BY Art. 5 Abs. 1 S. 1; KAG BY Art. 5 Abs. 5
    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an einer Ortsdurchfahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 6 ZB 08.2719

    Straßenausbaubeitrag; Artzuschlag (Gewerbezuschlag); gewerbliche Nutzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1470
    Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 08.03.2001 - 6 B 98.2837

    Erschließungsbeitragsrecht: Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1470
    Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der "normalen" Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der "erhöhten" Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469).

    Bei dem bloßen Geschossflächenvergleich ist freilich zu berücksichtigen, dass solche Flächen außer Betracht bleiben müssen, deren frühere Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469 f.).

  • VGH Bayern, 10.12.2012 - 6 CS 12.2095

    Straßenausbaubeitrag; Ortsdurchfahrt ; Gehweg mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei"

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1470
    Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ 59, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6).

    Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 18.07.2013 - 6 CS 13.1141

    Straßenausbaubeitragsrecht; Ortsstraße; Natürliche Betrachtungsweise;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1470
    Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zu Grunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH" B.v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 08.06.2000 - 6 B 97.112
    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1470
    Dass aber auch bei einer Wohnnutzung innerhalb der Gebäude eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung ausschlaggebendes Gewicht für einen Artzuschlag erlangen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hervorgehoben (BayVGH, U.v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1470
    Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1994 - 15 B 3022/93

    Erhebung öffentlicher Abgaben; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Summarische

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1470
    Eine unbillige Härte i.S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B.v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 13.08.2014 - 6 ZB 12.1119

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Ortsstraße (Einrichtung); natürliche

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1470
    Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.04.2014 - 6 ZB 14.85

    Straßenausbaubeitragsrecht; Kreisstraße; Ortsdurchfahrt; Bauprogramm;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1470
    Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ 59, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 18.01.2012 - 6 ZB 11.593

    Straßenausbaubeitragsrecht; Kreissstraße; Ortsdurchfahrt; Festsetzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1470
    Selbst wenn die Ortsdurchfahrt aber weiter nach Nordwesten reichen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6 f.) und dieses Grundstück in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müsste, so wären die Auswirkungen zu Gunsten des Antragstellers marginal und jedenfalls im Eilverfahren zu vernachlässigen.
  • OVG Sachsen, 08.07.2011 - 5 B 12/11

    Erschließungsbeitrag, Vorauszahlung, unbillige Härte, Stundung, Ratenzahlung,

  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 6 ZB 16.681

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege

    Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs blieb ohne Erfolg (VG Würzburg, B.v. 4.6.2014 - W 3 S. 14.331 - und BayVGH, B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 -).

    Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet jedoch, wie der Senat bereits im Eilverfahren hervorgehoben hat, nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss (BayVGH, B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14).

  • VG München, 12.01.2016 - M 2 K 14.4558

    Straßenausbaubeitrag und Begriff der Ortsstraße sowie der beitragsfähigen

    Zu Unrecht hat die Beklagte aus diesen Angaben geschlossen, dass Fl. Nr. ... nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird: Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.).

    Indes handelt sich hierbei um Fälle, bei denen der reine Geschossflächenvergleich keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel ergibt, ein solcher aber zu kurz griffe, weil eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung im Einzelfall ein solches Gewicht hat, dass zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung ausnahmsweise eine Einbeziehung der Freiflächen erforderlich ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 f. m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.).

  • VG München, 12.01.2016 - M 2 K 15.192

    Festsetzung des Straßenausbaubeitrages für vorhandene historische Straße

    Zu Unrecht hat die Beklagte aus diesen Angaben geschlossen, dass Fl. Nr. ... nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird: Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.).

    Indes handelt sich hierbei um Fälle, bei denen der reine Geschossflächenvergleich keine gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel ergibt, ein solcher aber zu kurz griffe, weil eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung im Einzelfall ein solches Gewicht hat, dass zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung ausnahmsweise eine Einbeziehung der Freiflächen erforderlich ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 4.11.2014 - Az. 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14 f. m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 m. w. N.).

  • VG Würzburg, 19.11.2015 - W 3 K 14.1393

    Erneuerung von Gehwegen entlang einer Kreisstraße

    Mit Beschluss vom 4. November 2014 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 6 CS 14.1470 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 zurück.

    Für dieses Grundstück ist kein Bebauungszusammenhang erkennbar, in welchem das Grundstück im Sinne einer Baulücke gelegen wäre (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 Rn. 17 im Beschwerdeverfahren zum Verfahren W 3 S. 14.331).

  • VG München, 08.12.2015 - M 2 K 15.1651

    Heranziehung zum Straßenausbau größtenteils rechtmäßig

    Die dabei getroffene Feststellung, dass nicht nur vorübergehend ungenutzte Flächen aus dem Flächenvergleich "auszublenden" sind, weil ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt ein Aussagewert dazu fehlt, ob eine normale oder erhöhte Inanspruchnahme der Straße zu erwarten ist (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 19 f.; vgl. hierzu auch: BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 - juris Rn. 15), bestätigt vielmehr das vorgenannte Ergebnis.
  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 6 ZB 16.684

    Antrag auf Zulassung einer Berufung - Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

    Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet allerdings nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss (BayVGH, B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14).
  • VG Würzburg, 19.11.2015 - W 3 K 14.1395

    Erneuerung von Gehwegen entlang einer Kreisstraße

    Für dieses Grundstück ist kein Bebauungszusammenhang erkennbar, in welchem das Grundstück im Sinne einer Baulücke gelegen wäre (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 Rn. 17 im Beschwerdeverfahren zum Verfahren W 3 S. 14.331).
  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 6 ZB 16.691

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Straßenausbaubeitrag

    Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet jedoch, wie der Senat bereits im Eilverfahren hervorgehoben hat, nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss (BayVGH, B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1467

    Straßenausbaubeitragsrecht; Vorauszahlung; Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße;

    Anders als im Parallelverfahren 6 CS 14.1470 kommt mit Blick auf die prägende gewerbliche Nutzung des Gebäudes keine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht; denn private Grünflächen sind hinsichtlich ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent (BayVGH, U.v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1468

    Straßenausbaubeitragsrecht; Vorauszahlung; Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße;

    Anders als im Parallelverfahren 6 CS 14.1470 kommt mit Blick auf die prägende gewerbliche Nutzung des Gebäudes keine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht; denn private Grünflächen sind hinsichtlich ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent (BayVGH, U.v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29).
  • VG Würzburg, 19.11.2015 - W 3 K 14.1392

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag - Erneuerung von Gehwegen

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